AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen:
CE-Management, Mag. Yasmin B. Haunold, Scheibenbergstraße 39, Top 2, 1180 Wien, Austria

1. Verhältnis Auftraggeber – Auftragnehmer (CE-Management, Mag. Yasmin B. Haunold); Sorgfaltspflichten
a) Der Auftraggeber als Veranstalter beauftragt CE-Management, Mag. Yasmin B. Haunold, (nachstehend CE-Management genannt) mit den im Angebot beschriebenen und in der Auftragsbestätigung bestätigten organisatorischen Leistungen.
b) CE-Management ist verpflichtet, seine Leistungen nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers zu erbringen, insbesondere verpflichtet sich CE-Management zur gewissenhaften Beratung des Auftraggebers und Vorbereitung, sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Lieferanten und Subunternehmer.
c) Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und CE-Management gelten ausschließlich diese ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen‘. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von CE-Management ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen‘ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ,Allgemeinen Geschäftsbedingungen‘ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Leistung - Leistungsumfang
a) Der Umfang der vertraglichen Leistungen und das Honorar (Entgelt) ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung oder den Preis verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragspartner und sollen unverzüglich schriftlich festgehalten werden.
b) Der Auftraggeber stellt CE-Management unabhängig von dem vereinbarten Konzept- bzw. Betreuungs-Honorar verbindlich und schriftlich einen Budgetrahmen zur Verfügung.
c) Dieses Budget darf von CE-Management nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
d) CE-Management ist in wichtigen und begründeten Fällen berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern; dies soll unverzüglich und einvernehmlich schriftlich festgehalten werden. Soweit CE-Management Leistungen im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers erfüllen soll, ist dies ausdrücklich schriftlichfestzuhalten. Dies betrifft insbesondere öffentlichrechtliche (z. B. Anmeldung der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde oder der AKM) oder privatrechtliche Rechtsakte, die Miete von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern, Lieferanten und Subunternehmern.
e) In diesem Fall holt CE-Management auf Wunsch des Auftraggebers entgeltlich, wie in der Honorarvereinbarung fixiert, Kostenvoranschläge geeigneter Lieferanten und Subunternehmer ein. Die Auswahl der von CE-Management vorgeschlagenen Lieferanten und Subunternehmer erfolgt, wenn nicht anderes vereinbart wird, durch den Auftraggeber; wenn dieser es wünscht, durch CE-Management.

3. Steuern und finanzielle Abwicklung
a) Die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben und Urheberrechtsentgelte (AKM udgl.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
b) Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber CE-Management bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt laut Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch richtet CE-Management für diese Beträge ein Sonderkonto ein.
c) Die Schlussrechnung hat zu dem von beiden Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt durch CE-Management in schriftlicher Form zu erfolgen.

4. Honorar
a) Die Zahlungsmodalitäten sind in der Vereinbarung zu regeln.
b) Lädt der Auftraggeber CE-Management zur Erstellung eines Angebotes (Präsentation) ein und erfolgt die Vergabe des Auftrages nicht an CE-Management bzw. findet die Veranstaltung aus welchen Gründen immer nicht statt, ist CE-Management berechtigt, für ihre Leistung ein angemessenes, nach Möglichkeit in der Vereinbarung zu regelndes Honorar zu verrechnen.

5. Kündigung
a) Der Auftraggeber ist berechtigt das Vertragsverhältnis mit CE-Management jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes abzüglich der aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses eingesparten Aufwendungen.
b) Das Recht zur Kündigung steht CE-Management insbesondere dann zu, wenn vereinbarte Teilzahlungen durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden bzw. wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht auf das Sonderkonto gezahlt werden. In diesem Falle gebührt CE-Management das volle vereinbarte Entgelt abzüglich der aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses eingesparten Aufwendungen.

6. Versicherung
CE-Management bietet dem Auftraggeber an, für die Veranstaltung nach Möglichkeit eine ausreichende Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Kosten einer solchen Versicherung werden jedenfalls dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

7. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Standort von CE-Management und die Anwendung österreichischen Rechts.

8. Nebenabreden / Schriftform
a) Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr entstandenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
b) Sollte eine oder mehrere der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im übrigen nicht berührt.
c) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.
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